Reform des Bauvertragsrechts verabschiedet

Es soll für alle Verträge gelten, die ab 1. Januar 2018 geschlossen werden

Der Bundestag hat in der Nacht zum Freitag die Reform des Bauvertragsrechts verabschiedet. Durch sie finden sich künftig spezielle Regelungen zum Bauvertrag, zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Außerdem kreiert der Gesetzgeber den sogenannten Verbraucherbauvertrag und erweitert die Haftung des Baustoffhändlers.

Das zähe Ringen hat ein Ende, das neue Bauvertragsrecht ist unter Dach und Fach. Es soll für alle Verträge gelten, die ab 1. Januar 2018 geschlossen werden, die Baubeteiligten haben also knapp neun Monate Zeit sich vorzubereiten. Denkbar wäre theoretisch noch der Gang in den Vermittlungsausschuss.

Insbesondere zwei Schwerpunkte hat der Gesetzgeber gelegt. Zum einen werden die Verbraucher gestärkt, indem sie mehr Rechte gegenüber dem Bauunternehmer bekommen. So darf ein Verbraucher beispielsweise einen Bauvertrag künftig innerhalb von 14 Tagen widerrufen und muss auch darüber belehrt werden. Außerdem hat der Bauunternehmer künftig eine Beschreibung über das Bauvorhaben vor dem eigentlichen Vertragsschluss vorzulegen, beide Vertragsparteien müssen sich außerdem darauf einigen, wann das Objekt fertiggestellt sein soll.

Bauvertrag erstmals als eigener Typus im BGB

Zum anderen werden durch die Reform erstmals spezielle Regelungen rund um das Thema Bauen in das BGB aufgenommen. Sie ergänzen nun das allgemeine Werkvertragsrecht, das bisher die rechtliche Grundlage war. "Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Baurecht - parallel zur stetigen Weiterentwicklung der Bautechnik - zu einer komplexen Spezialmaterie mit umfangreicher Rechtsprechung geworden ist", heißt es dazu in der Präambel des Gesetzentwurfs. Gabriele Bruchmann, Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Norton Rose Fulbright, wird etwas konkreter: "Das BGB wird durch in der Praxis bewährte Vorschriften aus der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der VOB/B, ergänzt."

Bruchmann nennt beispielshaft drei der aus ihrer Sicht wesentlichen Änderungen: "Das Anordnungsrecht des Bauherrn: Das bedeutet, dass dieser einseitig Änderungen am Bauentwurf anordnen kann. Die Anpassung der Vergütung bei Änderungsanordnungen: Das heißt, der Unternehmer darf wählen, ob er auf seine Urkalkulation oder auf die tatsächlichen Kosten abstellt. Und die erleichterte Herbeiführung der Abnahme: Diese Regelungen ermöglichen eine fiktive Abnahme auch bei wesentlichen Mängeln."

Quelle: IZ aktuell vom 10. März 2017 | Recht